Bankgeheimnis zum Dritten!
| Von glaukothyr @ 14:50 | [ CH-Bananenplantagen ] |
Im wesentlichen folgt es dabei prozessrechtlichen Beweisregeln, die, sowohl zivil- wie strafrechtlich auf die grundsätzliche Unschuldsvermutung gründen.
Die Mehrheit der Bürger, insbesondere der Steuerzahler, ist dieser Unschuldsvermutung würdig. Das Misstrauen des Fiskus gegenüber dem Bürger hat sich daher in Schranken des Respekts vor der Bürgerehre zu halten.
Diese Schranken wegen der Wenigen (deren Steuerrenitenz übrigens nicht nur einer Profit- sondern fast regelmässig primär einer - nicht nur unbegründeten - Protesthaltung gegen die Kultur der Macht- und Finanzhandhabe seines Domizillandes entspringt) zu Lasten der Vielen auszuweiten, um in den wenigen Fällen dem Fiskus die nötige Mehrarbeit zu ersparen, deren es bedarf, um den Richter zu überzeugen, dass die Bank vom Berufsgeheimnis zu entbinden sei, bedeutet ein Zurückweichen des Rechtsstaates vor behördlich anmassendem Übereifer, dessen Auswuchern in Willkürherrschaft dann eben nur noch mit viel Glück für die Rechtspflege zu verhindern ist.
Dass gewisse Bankfunktionäre das Bankgeheimnis auch missbraucht haben, um ihre Karriere zu polieren, rechtfertigt nicht, es abzuschaffen.
Man schafft den Autoverkehr auch nicht wegen der Verkehrssünder ab.
Die Unterscheidung der Steuerhinterziehung vom Steuerbetrug soll von den schweizerischen Richtern, die über Rechtshilfegesuche des ausländischen Fiskus entscheiden, nicht mehr angewandt werden, wenn es sich um der Hoheit des das Gesuch stellenden Fiskus unterstellte Personen handelt, die nicht Schweizer Bürger sind bzw. die während der geltend gemachten Steuerperiode noch nicht Schweizer Bürger waren.
Das Bankgeheimnis schützt nicht Steuersünder sondern die Kunden vor systembedingt möglicher und denkbarer Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht der Bank gegenüber dem Kunden. Dieses Schutzbedürfnis des Kunden gegenüber der ihm im allgemeinen systemisch, infrastrukturell und administrativ weit überlegenen Bank ist ein für die Rechtsordnung und das Finanzsystem erheblich wichtigeres kollektives Anliegen als das Bedürfnis des Fiskus nach möglichst perfekter Ausführung des Steuereinzugs.
Welche immensen Gefahren die in’s Belieben der Bank gestellte Ungleichheit der Respektierung der Kundenrechte birgt, erlebt der Bankkunde zur Zeit rund um die Welt.
Ohne richterliche Aufhebung des Bankgeheimnisses sollen die Banken keinerlei direkte Auskünfte an ausländische Behörden erteilen dürfen. ‚Üblich’ gewordene Erklärungen, wonach der Kunde gegenüber der Bank bezüglich gewisser Geschäfte oder Beziehungen von vornherein auf die Wahrung und Einhaltung des Bankgeheimnisses verzichtet, sollten verboten werden.
Sie hindert die Banken - bzw. deren, wie man weltweit erfahren musste, nicht durchwegs über alle Zweifel erhabenes Personal*) - daran, ihrerseits fahrlässig, aus 'Sparsamkeit' bzw. Bequemlichkeit , Feigheit (Abschiebung von Verantwortung) oder Gefälligkeit nach falscher Seite hin Auskünfte zu erteilen, die in folgenden Hinsichten mit der Schweizerischen Rechtsordnung dadurch nicht vereinbar sind, dass :
- sie ohne Wissen des Kunden erteilt werden,
- der Bankkunde gar nicht der Steuerhoheit des anfragenden Landes untersteht, jedenfalls für die angefragte Steuerperiode nicht unterstellt war
- sie ungenau, falsch oder vom Kunden bestritten sind,
- sie von der Auskunft velangenden Seite weder verlangt noch benötigt werden,
- oder gar von einer Stelle angefordert sind, die dazu nach dem Recht des anfragenden Landes gar nicht befugt ist.
Die Banken würden einfach ihre 'Dienstleistungen' der veränderten Nachfrage anpassen. Diejenigen, die heute Morgenluft und das "Ende des Bankgeheimnisses und damit der Herrschaft der Besitzenden über die Habenichtse" wittern, würden mit Entsetzen feststellen müssen, was sie angerichtet haben.
Diese Regeln wurden und werden auch gegenwärtig noch von Personal vieler Banken sehr eigenwillig und eigenen Vorstellungen von speditiver Pflichterfüllung gemäss gehandhabt, teilweise mit völlig hirnverbrannten Rechtfertigungen auf Grund mangelnder oder offensichtlich un- oder missverstandener Instruktion. Das Bemühen solchen Personals um die Interessen des Kunden richtet sich dabei weniger nach der Rechtslage sondern danach, wie wichtig der Kunde in deren Augen für die Bank sei, d.h., wie hoch das Gesamtengagement des Kunden bei der Bank ist. Damit ist auch die Rechtsgleichheit bei der Respektierung des Bankgeheimnisses den Karriereüberlegungen der befassten Angestellten preisgegeben, wenn nicht in jedem Fall die richterliche Instanz ex officio, jedenfalls auf Anrufung durch den Bankkunden, die Zulässigkeit der Auskunftserteilung überprüft, bevor eine solche stattfinden darf.
Diesbezüglich müssen auf Bundesebene rechtliche Grundlagen geschaffen bzw. ausdrücklicher und die Position der Kunden gegenüber der Bank stärkend ausgeformt werden.
Die gegenwärtige Handhabung des Bankgeheimnisses ist zu sehr in's Belieben der Bank gestellt und führt hinsichtlich der Respektierung des Bankgeheimnisses zu sehr ungleicher Behandlung "wichtiger" Kunden gegenüber "verschmerzbaren".
Daher ist die einzuschlagende Richtung: Nicht Lockerung, sondern Verschärfung und in Einzelheiten klärend verbindliche Regelung des Bankgeheimnisses, unter Rücksichtnahme auf die global veränderten Notwendigkeiten des fiskalen Teils der global verwobenen Finanzsysteme. Dass das einfacher gesagt ist als getan, rechtfertigt nicht, es nicht zu tun.
In der IRS-UBS-Affäre wird immer nur der angeblich dem amerikanischen Fiskus entstandene Schaden aufgebauscht und überhaupt nicht in Betracht gezogen, in welchem Masse die UBS das Bankgeheimnis aller übrigen Kunden nachhaltig in Gefahr gebracht hat, um es - schliesslich nutzlos - für einige wenige und offensichtlich bevorzugte Kunden 'übernutzen'.
Vielleicht ist eine neue Tatbestandskategorie von Gefährdungen und Delikten gegen die Vertrauensgrundlagen und die Transparenz finanz- wie fiskalgeschäftlicher Beziehungen und Vorgänge zusammenzustellen. Das neu geordnete Bankgeheimnis wäre als wesentlicher Teil dieser Beziehungen und Vorgänge statt als Hindernis zur Klärung solcher zu konzipieren. Dabei kann es nicht nur um die Berücksichtigung rein fiskalischer Interessen gehen. Viel wichtiger und dringlicher ist die Entdeckung die friedlich produktive Wirtschaft schädigender und die Rechtsordnungen und den Frieden bedrohender Geldflüsse und -anhäufungen. Diese sind ohnehin fast regelmässig steuerlich nicht oder irreführend deklariert, um unentdeckt zu bleiben.
Was auch immer in Zukunft anders werden soll, wird die Aufgabe bisheriger Gewohnheiten erfordern, um Tauglicheres zu ermöglichen.



